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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Lehrvertrag

Berufliche Grundbildung
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Art. 13 VEG BBG · Lehrvertrag

1. Der Lehrvertrag wird auf einem vom Amt genehmigten Formular ausgefertigt. Das Amt stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.

2. Dabei gilt insbesondere Folgendes

a) die Lehrverträge sind vor Lehrbeginn einzureichen;

b) das Lehrverhältnis schliesst in der Regel an das Ende des Schuljahres der Schulen der Sekundarstufe I an.

3. Die Vertragsparteien haben alle Vorkommnisse, die eine Änderung des Lehrvertrages nach sich ziehen, dem Amt zu melden.

4. Genehmigungspflichtig sind insbesondere

a) Verlängerung der Probezeit;

b) Wechsel des verantwortlichen Ausbildners;

c) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit.

5. Massgebend ist das Lehrvertragsexemplar, welches beim Amt liegt.

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