413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Überbetriebliche Kurse
Berufliche Grundbildung
Art. 12 VEG BBG · Überbetriebliche Kurse
1. Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit dem Berufsbildner der Praxis für eine gleichwertige Grundbildung, wenn die Durchführung von überbetrieblichen Kursen durch die Organisation der Arbeitswelt nicht sichergestellt ist.