413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Bildung der Berufsbildner
Berufliche Grundbildung
Art. 11 VEG BBG · Bildung der Berufsbildner
1. Das Departement kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Organisationen mit der Durchführung von Veranstaltungen der Bildung von Berufsbildnern beauftragen, soweit sie nicht schon durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beauftragt sind.
2. Die Teilnehmer an Veranstaltungen zur Bildung von Berufsbildnern entrichten in der Regel ein Kursgeld.