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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Bildung der Berufsbildner

Berufliche Grundbildung
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Art. 11 VEG BBG · Bildung der Berufsbildner

1. Das Departement kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Organisationen mit der Durchführung von Veranstaltungen der Bildung von Berufsbildnern beauftragen, soweit sie nicht schon durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beauftragt sind.

2. Die Teilnehmer an Veranstaltungen zur Bildung von Berufsbildnern entrichten in der Regel ein Kursgeld.

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