Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Zwischenqualifikation

Berufliche Grundbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 VEG BBG · Zwischenqualifikation

1. Das Amt kann Zwischenqualifikationen anordnen, insbesondere wenn ein Berufsbildner der Praxis erstmals eine lernende Person ausbildet.

2. Die Kosten für die Zwischenqualifikationen trägt

a) der Kanton, soweit sie von der kantonalen Behörde angeordnet werden;

b) der Lehrbetrieb, wenn der Berufsbildner der Praxis sie verlangt;

c) der gesetzliche Vertreter, wenn er sie verlangt;

d) die Organisation der Arbeitswelt für alle Lernenden eines Berufes, wenn die Organisation der Arbeitswelt die Zwischenqualifikation beantragt bzw. durchführt.

← Art. 9 VEG BBG Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Geltungsbereich Art. 11 VEG BBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →