413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Zwischenqualifikation
Berufliche Grundbildung
Art. 10 VEG BBG · Zwischenqualifikation
1. Das Amt kann Zwischenqualifikationen anordnen, insbesondere wenn ein Berufsbildner der Praxis erstmals eine lernende Person ausbildet.
2. Die Kosten für die Zwischenqualifikationen trägt
a) der Kanton, soweit sie von der kantonalen Behörde angeordnet werden;
b) der Lehrbetrieb, wenn der Berufsbildner der Praxis sie verlangt;
c) der gesetzliche Vertreter, wenn er sie verlangt;
d) die Organisation der Arbeitswelt für alle Lernenden eines Berufes, wenn die Organisation der Arbeitswelt die Zwischenqualifikation beantragt bzw. durchführt.