413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Geltungsbereich
Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 1 VEG BBG · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung zuständigen Behörden und Amtsstellen und umschreibt deren Aufgaben.