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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Geltungsbereich

Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 1 VEG BBG · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung zuständigen Behörden und Amtsstellen und umschreibt deren Aufgaben.

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