413.000
EGBBG
CH-AI
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Beiträge
Berufliche Bildung
Art. 7 EG BBG · Beiträge
1. Der Kanton kann Beiträge gewähren
a) für Bauten, die der Berufsbildung dienen;
b) an Organisationen der Berufsbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2. Die Leistung von Beiträgen gemäss Abs. 1 lit. b dieses Artikels sowie allfällige weitere Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes spricht das Departement zu.