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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Beiträge

Berufliche Bildung
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Art. 7 EG BBG · Beiträge

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren

a) für Bauten, die der Berufsbildung dienen;

b) an Organisationen der Berufsbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2. Die Leistung von Beiträgen gemäss Abs. 1 lit. b dieses Artikels sowie allfällige weitere Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes spricht das Departement zu.

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