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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Kosten

Berufliche Bildung
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Art. 6 EG BBG · Kosten

1. Der Kanton übernimmt die Kosten des beruflichen Unterrichts, unter Vereinnahmung der Bundesbeiträge.

2. Der Kanton übernimmt die Kosten

a) der überbetrieblichen Kurse, welche dem Kanton nach Abzug der Leistungen des Bundes, der Organisationen der Arbeitswelt und der Lehrbetriebe belastet werden;

b) der Qualifikationsverfahren, soweit sie dem Kanton belastet werden;

c) der Zwischenprüfungen, soweit sie vom Kanton angeordnet werden;

d) der Lehrmeisterkurse, soweit sie nicht durch Kursgelder gedeckt werden;

e) für Lehrstellenabklärungen;

f) für anerkannte Veranstaltungen der berufsorientierten Weiterbildung;

g) für höhere Berufsbildung.

3. Der Kanton übernimmt die Kosten der lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschule, soweit sie dem Kanton nach Abzug des Bundesbeitrages belastet werden.

4. Der Kanton übernimmt die Kosten der Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (BMB), soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes und des Standortkantons sowie durch ein Schulgeld des Studierenden gedeckt sind. Das Schulgeld des Studierenden wird durch die Standeskommission festgelegt.

5. Für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Erwachsener, welche eine Erstausbildung abgeschlossen haben und während mindestens fünf Jahren erwerbstätig waren, erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren.

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