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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Nachschulische Fördermassnahmen

Berufliche Bildung
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Art. 4 EG BBG · Nachschulische Fördermassnahmen

1. Der Kanton ergreift Massnahmen, die Personen mit nachschulischen Fördermassnahmen am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundausbildung vorbereiten.

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