413.000
EGBBG
CH-AI
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Nachschulische Fördermassnahmen
Berufliche Bildung
Art. 4 EG BBG · Nachschulische Fördermassnahmen
1. Der Kanton ergreift Massnahmen, die Personen mit nachschulischen Fördermassnahmen am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundausbildung vorbereiten.