413.000
EGBBG
CH-AI
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 EG BBG · Zuständigkeit
1. Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.
2. Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zuständig.