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413.000 EGBBG CH-AI

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Lehrortsprinzip

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 EG BBG · Lehrortsprinzip

1. Für die Anwendung dieses Gesetzes ist grundsätzlich der Ort des Lehrbetriebes massgebend.

2. Ausnahmen werden durch Verordnung festgelegt.

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