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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Beiträge

Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Beiträge

1. Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.

2. Es gelten folgende Grundsätze

a. die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt,

b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung,

c. die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.

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