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Art. 21 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Weiterdauer der Verpflichtungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Weiterdauer der Verpflichtungen

1. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn

a. ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder

b. ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.

2. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.

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