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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Geschäftsstelle

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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Geschäftsstelle

1. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2. Ihr obliegt insbesondere

a. die Information der Vereinbarungskantone,

b. die Koordination und

c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.

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