412.910
CH-AI
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Schulgebühren
Schülerinnen und Schüler
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Schulgebühren
1. Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.
2. Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.