412.901
CH-AI
Art. 6 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Schulgelder und Gebühren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Regionales Schulabkommen · Schulgelder und Gebühren
1. Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2. Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.