412.901
CH-AI
Art. 5 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Gleichbehandlung von Auszubildenden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Regionales Schulabkommen · Gleichbehandlung von Auszubildenden
1. Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.