412.901
CH-AI
Art. 21 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Regionales Schulabkommen · Inkrafttreten
1. Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft, sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind.