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Art. 12 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Zahlungspflichtiger Kanton

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Regionales Schulabkommen · Zahlungspflichtiger Kanton

1. Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

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