412.901
CH-AI
Art. 10 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - c. Anpassung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Regionales Schulabkommen · c. Anpassung
1. Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.