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412.016 CH-AI

Art. 3 Weisung des Erziehungsdepartements über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasium Appenzell

Kosten der Schule
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Art. 3 Weisung des Erziehungsdepartements über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasium Appenzell

1. Für Schüler der 1. und 2. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen die Inhaber der elterlichen Sorge das Schulgeld in der Höhe des im Regionalen Schulabkommen der EDK-Ost festgelegten Betrags.

2. Für Schüler der 3.-6. Gymnasialklasse mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen der Kanton Appenzell A.Rh. gemäss der Vereinbarung der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mittelschulen vom Oktober 1996, oder die Inhaber der elterlichen Sorge ein Schulgeld in der Höhe des im Regionalen Schulabkommen der EDK-Ost festgelegten Betrags.

3. ...

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