Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.015 CH-AI

Art. 3 Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell

1. Die Fachlehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die oben erwähnte Stundenzahl in einem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) eingehalten wird.

2. Überstunden sind durch Freitage oder reduzierten Einsatz während der Schulferien zu kompensieren und werden nicht ausbezahlt.

← Art. 2 Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell Kanton Appenzell Innerrhoden 412.015 Art. 4 Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →