412.015
CH-AI
Art. 3 Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell
Art. 3 Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell
1. Die Fachlehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die oben erwähnte Stundenzahl in einem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) eingehalten wird.
2. Überstunden sind durch Freitage oder reduzierten Einsatz während der Schulferien zu kompensieren und werden nicht ausbezahlt.