Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.012 CH-AI

Art. 9 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Bildungssemester der Lehrpersonen
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Art. 9 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Am Ende des Bildungssemesters ist der Schulleitung ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen und der Landesschulkommission zu präsentieren. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten

a) Bestätigung für das durchgeführte Detailprogramm;

b) Aussage über das Erreichen der Ziele des Bildungssemesters;

c) zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis;

d) allfällige Lehren und Konsequenzen für Bildungssemester weiterer Lehrpersonen.

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