412.012
CH-AI
Art. 8 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Bildungssemester der Lehrpersonen
Art. 8 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Wer vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bezug eines besoldeten Bildungssemesters die Stelle kündigt, hat die entstandenen Kosten anteilsmässig zurückzuerstatten, nämlich
a) im 1. Jahr 100%;
b) im 2. Jahr 60%;
c) im 3. Jahr 30%.
2. Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig gemäss Entscheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden.