412.012
CH-AI
Art. 7 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Bildungssemester der Lehrpersonen
Art. 7 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungssemesters errechnet sich aus dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre.
2. Es können höchstens pro-rata-temporis ausbezahlt werden
a) Lohn für ein Vollpensum;
b) Kinderzulagen.
3. Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen entscheidet die Landesschulkommission.
4. Das Bildungssemester darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften führen.