Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.012 CH-AI

Art. 7 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Bildungssemester der Lehrpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungssemesters errechnet sich aus dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre.

2. Es können höchstens pro-rata-temporis ausbezahlt werden

a) Lohn für ein Vollpensum;

b) Kinderzulagen.

3. Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen entscheidet die Landesschulkommission.

4. Das Bildungssemester darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften führen.

← Art. 6 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung Fortbildung der Lehrer Art. 8 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →