412.012
CH-AI
Art. 64 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Abgabe von Lehrmitteln
Art. 64 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterliegen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.