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412.012 CH-AI

Art. 64 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Abgabe von Lehrmitteln
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Art. 64 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterliegen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.

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