412.012
CH-AI
Art. 63 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Abgabe von Lehrmitteln
Art. 63 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle Lehrmittel.
2. An Schüler der 1. bis 3. Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leihweise abgegeben.
3. Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schäden festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.