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412.012 CH-AI

Art. 63 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Abgabe von Lehrmitteln
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Art. 63 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle Lehrmittel.

2. An Schüler der 1. bis 3. Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leihweise abgegeben.

3. Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schäden festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.

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