412.012
CH-AI
Art. 62 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Abgabe von Lehrmitteln
Art. 62 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrechner usw. und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den Schülern zu tragen.