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412.012 CH-AI

Art. 61 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Die Prüfungen
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Art. 61 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Der Maturitätsausweis enthält

a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Untertitel: «Kanton Appenzell Innerrhoden»;

b) den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;

c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius Appenzell“;

d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;

e) die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintrittes und Austrittes;

f) * die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Art. 52;

g) * das Thema und die Note der Maturaarbeit;

h) die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors der Schule;

i) Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS).

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