Art. 61 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Art. 61 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Der Maturitätsausweis enthält
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Untertitel: «Kanton Appenzell Innerrhoden»;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius Appenzell“;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
e) die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintrittes und Austrittes;
f) * die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Art. 52;
g) * das Thema und die Note der Maturaarbeit;
h) die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors der Schule;
i) Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS).