412.012
CH-AI
Art. 60 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Art. 60 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Ein Kandidat, der nach Art. 59 dieses Beschlusses die Prüfung nicht bestanden hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er den Unterricht des vollen letzten Jahres wiederholt hat.
2. Dem Kandidaten werden die Prüfungen in den Fächern erlassen, in denen er bei der ersten Prüfung die Note 5.0, 5.5 oder 6.0 erhalten hat, wenn er in diesen Fächern eine Jahreszeugnisnote von mindestens 5.0 ausweist. In diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen.
3. Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.