Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.012 CH-AI

Art. 60 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Ein Kandidat, der nach Art. 59 dieses Beschlusses die Prüfung nicht bestanden hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er den Unterricht des vollen letzten Jahres wiederholt hat.

2. Dem Kandidaten werden die Prüfungen in den Fächern erlassen, in denen er bei der ersten Prüfung die Note 5.0, 5.5 oder 6.0 erhalten hat, wenn er in diesen Fächern eine Jahreszeugnisnote von mindestens 5.0 ausweist. In diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen.

3. Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

← Art. 59 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung Fortbildung der Lehrer Art. 61 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →