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412.012 CH-AI

Art. 6 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Bildungssemester der Lehrpersonen
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Art. 6 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Gewährung des Bildungssemesters setzt eine Lehrtätigkeit im Umfange von mindestens 50% eines Vollpensums während einer Dauer von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre im Kanton, voraus.

2. Die oberste Altersgrenze für den Bezug eines Bildungssemesters ist das vollendete 58. Altersjahr.

3. Ein Jahr vor Antreten des Bildungssemesters ist von der Landesschulkommission der Grundsatzentscheid über einen beantragten Urlaub zu fällen; spätestens ein halbes Jahr vor Antritt des Bildungssemesters muss der Landesschulkommission das konkrete Programm vorliegen. Es hat zu enthalten

a) die Stellvertretungsregelung;

b) das Programm;

c) die schriftliche Stellungnahme der Schulleitung.

4. Am Gymnasium kann üblicherweise pro Schulhalbjahr nur eine Lehrperson ein Bildungssemester beziehen; bei mehreren Bewerbungen entscheidet in der Regel das Dienstalter über die Reihenfolge.

5. Bereits bezogene Bildungssemester werden angerechnet.

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