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412.012 CH-AI

Art. 59 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Die Prüfungen
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Art. 59 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben und

b) nicht mehr als vier Noten unter 4.0 erteilt werden.

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