412.012
CH-AI
Art. 58 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Art. 58 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6.0 ist die höchste, 1.0 die tiefste Note. Noten unter 4.0 stehen für ungenügende Leistungen, Grenzwerte (.25 / .75) werden aufgerundet.