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412.012 CH-AI

Art. 58 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Die Prüfungen
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Art. 58 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6.0 ist die höchste, 1.0 die tiefste Note. Noten unter 4.0 stehen für ungenügende Leistungen, Grenzwerte (.25 / .75) werden aufgerundet.

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