412.012
CH-AI
Art. 57 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Art. 57 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergebnisse fest.
2. Die Maturitätsnoten werden gesetzt
a) * in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr in Form einer Jahresnote in Zehnteln und der Leistung an der Maturitätsprüfung;
b) * in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde, in Form einer Jahresnote;
c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation.