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412.012 CH-AI

Art. 57 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Die Prüfungen
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Art. 57 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergebnisse fest.

2. Die Maturitätsnoten werden gesetzt

a) * in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr in Form einer Jahresnote in Zehnteln und der Leistung an der Maturitätsprüfung;

b) * in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde, in Form einer Jahresnote;

c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation.

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