412.012
CH-AI
Art. 56 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Art. 56 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Maturitätskommission von der Fachlehrperson abgenommen.
2. Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
3. Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und die Fachlehrperson die Benotung für die mündliche Prüfung fest. Die Fachlehrperson macht den Vorschlag. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme.