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412.012 CH-AI

Art. 55 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Die Prüfungen
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Art. 55 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Bei den schriftlichen Prüfungen dürfen keine Hilfsmittel benützt werden ausser solche, die von den Fachlehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung genehmigt worden sind.

2. Die Maturitätskommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder unredlich gehandelt haben, von der Prüfung zurückweisen, ihnen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach einem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann die Maturitätskommission den endgültigen Ausschluss verfügen.

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