412.012
CH-AI
Art. 54 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Art. 54 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Für die schriftlichen Prüfungen stehen höchstens vier Stunden zu Verfügung.
2. Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
3. Die schriftlichen Prüfungen werden durch eine Lehrperson dauernd überwacht.
4. Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der Maturitätskommission die Benotung vor.
5. Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen haben, zur Einsichtnahme auf.
6. Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Examinatoren zu garantieren, einigen sich die Lehrpersonen auf einheitliche Prüfungen.