412.012
CH-AI
Art. 52 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Art. 52 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Das Maturitätszeugnis ist über die Maturitätsfächer auszustellen.
2. Als solche gelten die Grundlagenfächer
a) Deutsch
b) eine zweite Landessprache
c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache)
d) Mathematik
e) Biologie
f) Chemie
g) Physik
h) Geschichte
i) Geografie
j) Bildnerisches Gestalten oder Musik.
3. Als Schwerpunktfach können gewählt werden
a) Latein
b) Physik und Anwendungen der Mathematik
c) Wirtschaft und Recht
d) Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
4. Als Ergänzungsfächer können jene Fächer gewählt werden, welche gemäss Beschluss der Landesschulkommission an der Schule angeboten werden.