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412.012 CH-AI

Art. 5 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Bildungssemester der Lehrpersonen
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Art. 5 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Das Bildungssemester ist eine befristete und besoldete Freistellung von Lehrpersonen mit längerer Unterrichtspraxis. Es bezweckt die intensive Förderung der persönlichen Fähigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen, sowie die an die Bedürfnisse der Schule ausgerichtete Fortbildung.

2. Die Schulleitung kann zum Ausbildungsprogramm Vorgaben machen.

3. Das Bildungssemester dauert höchstens sechs Monate und ist in der Regel zusammenhängend zu beziehen.

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