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Art. 49 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Die Prüfungen
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Art. 49 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Anforderungen für die einzelnen Fächer sind in einem Ausbildungsprogramm enthalten, welches sich am Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und an den Stoffprogrammen des Gymnasiums ausrichtet.

2. Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht ist auf die geistige Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse.

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