412.012
CH-AI
Art. 48 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Die Prüfungen
Art. 48 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat/die Kandidatin durch Verarbeitung des gymnasialen Bildungsstoffes die Hochschulreife erlangt hat. Diese setzt den sicheren Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, verlangt aber ebenso selbständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit, sich richtig und treffend auszudrücken.