412.012
CH-AI
Art. 47 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Behörden
Art. 47 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätskommission richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern.