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412.012 CH-AI

Art. 47 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Behörden
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Art. 47 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätskommission richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern.

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