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412.012 CH-AI

Art. 46 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Behörden
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Art. 46 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt

a) die Mitglieder der Landesschulkommission

b) die Mitglieder der schweizerischen Maturitätskommission

c) die Lehrpersonen des Gymnasiums.

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