412.012
CH-AI
Art. 45 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Behörden
Art. 45 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Der schweizerischen Maturitätskommission sind Zeitpunkt und Prüfungsplan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen.
2. Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymnasiums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden.