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412.012 CH-AI

Art. 45 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Behörden
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Art. 45 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Der schweizerischen Maturitätskommission sind Zeitpunkt und Prüfungsplan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen.

2. Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymnasiums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden.

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