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412.012 CH-AI

Art. 44 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Maturitätsordnung - Behörden
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Art. 44 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse fest.

2. Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Prüfungstermin und den Prüfungsplan.

3. Der Aktuar erstattet alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit an die Landesschulkommission.

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