412.012
CH-AI
Art. 43 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Maturitätsordnung - Behörden
Art. 43 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Die Landesschulkommission setzt eine kantonale Maturitätskommission ein.
2. Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder werden von der Landesschulkommission gewählt, eines als Lehrpersonenvertretung auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz.
3. Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4. Die Amtsdauer, beginnend am 1. August und endend am 31. Juli, beträgt vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar.
5. Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
6. Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission.