412.012
CH-AI
Art. 41 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Promotionsordnung
Art. 41 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
1. Fleiss und Betragen werden nötigenfalls in den einzelnen Fächern mit dem Vermerk ”unbefriedigend” bzw. ”schlecht” beanstandet.
2. Weitere Beanstandungen (Nicht-Beachten der Haus- und Schulordnung, etc.) können als Bemerkungen im Zeugnis aufgeführt werden.
3. Liegen drei oder mehr Beanstandungen in einem Zeugnis vor, hat die Schulleitung einen Verweis im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszusprechen.
4. Liegen im nächsten oder übernächsten Zeugnis erneut drei oder mehr Beanstandungen vor, so ist anstelle eines erneuten Verweises die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszusprechen.