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412.012 CH-AI

Art. 40 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Promotionsordnung
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Art. 40 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz eine zweite provisorische Promotion innerhalb von drei Semestern aussprechen bzw. eine zweite Repetition ermöglichen.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz auch eine erste Repetition verweigern.

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