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412.012 CH-AI

Art. 4 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Fortbildung der Lehrer
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Art. 4 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung

a) das Kursgeld;

b) Reiseentschädigung sowie Kost und Logis gemäss den kantonalen Ansätzen für Lehrpersonen.

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