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412.012 CH-AI

Art. 38 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Promotionsordnung
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Art. 38 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Der Promotionsstatus für Neueintretende richtet sich nach den Bestimmungen dieses Beschlusses über die Aufnahme in das Gymnasium.

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