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412.012 CH-AI

Art. 37 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Promotionsordnung
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Art. 37 Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

1. Eine definitive Promotion gemäss Art. 36 erfolgt, wenn die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben, und wenn nicht mehr als vier Noten unter 4.0 vorliegen.

2. Wer die Anforderungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, ist provisorisch promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt

a) In drei aufeinander folgenden Zeugnissen darf nur eine provisorische Promotion vorkommen. Wer innerhalb von drei Semestern ein zweites Mal nicht definitiv promoviert werden kann, wird in der Regel nicht promoviert.

b) In das zweite Semester der Maturaklasse kann nur eintreten, wer definitiv promoviert ist. Wer die Bedingungen dafür nicht erfüllt, gilt als nicht promoviert.

c) Ebenso wird nicht promoviert, wer einen Notendurchschnitt, bei dem die ungenügenden Noten doppelt gezählt werden, unter 3.75 erreicht.

3. Wer nicht promoviert wird, muss die beiden letzten Semester wiederholen bzw. die Schule verlassen.

4. Repetenten gelten im ersten Semester der Repetition als provisorisch promoviert.

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